Wissen · Stand August 2026
Die TSE ist ausgefallen, und im Laden sitzen dreißig Leute
Samstag, halb acht, jeder Tisch besetzt. Die Kasse meldet, dass die technische Sicherheitseinrichtung nicht erreichbar ist. Die TSE ist der Baustein, der jede Buchung fälschungssicher protokolliert, vorgeschrieben seit 2020. Und die Frage in diesem Moment lautet nicht, warum, sondern ob Sie jetzt aufhören müssen.
Müssen Sie nicht. Sie kassieren weiter. Was Sie tun müssen, steht auf dieser Seite, und es ist weniger, als die meisten befürchten.
Die Kasse darf weiterlaufen
Betrifft der Ausfall nur die Sicherungseinrichtung und nicht die Kasse selbst, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Sie das System bis zur Behebung weiter benutzen. Das steht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a. Der Betrieb muss also nicht stehenbleiben.
Was nicht geht, ist weiterzumachen und die Sache auf sich beruhen zu lassen. An den Weiterbetrieb sind zwei Bedingungen geknüpft. Der Ausfall muss auf dem Beleg erkennbar sein, und er muss dokumentiert werden. Beides steht in den nächsten beiden Abschnitten.
Außerdem müssen Sie den Grund unverzüglich beseitigen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern und nicht sofort. Sie dürfen den Abend zu Ende bringen. Am Montag sollte etwas passiert sein.
Der Ausfall muss auf dem Bon stehen
Läuft die Kasse ohne funktionierende TSE weiter, muss das auf dem Beleg sichtbar sein. In der Praxis geschieht das über die fehlende Transaktionsnummer oder über einen ausdrücklichen Hinweis, den die Kasse aufdruckt. Beides ist zulässig, solange es eindeutig ist.
Datum und Uhrzeit müssen in diesem Fall von der Kasse selbst kommen. Sonst gäbe es keine Zeitangabe mehr, die einem Vorgang zugeordnet werden kann, und genau die braucht ein Prüfer später.
Bei einem eingerichteten System passiert das von allein. Sie müssen dafür nichts umstellen und nichts von Hand auf den Bon schreiben. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Kasse das kann, ist der ruhige Moment zum Ausprobieren jetzt und nicht am Samstagabend.
Ausfallzeit und Grund gehören festgehalten
Zu dokumentieren sind der Zeitraum des Ausfalls und sein Grund. Das kann die Kasse automatisch protokollieren, und die meisten aktuellen Systeme tun das auch. Wo sie es nicht tut, reichen zwei Zeilen mit Datum, Uhrzeit von und bis und dem, was kaputt war.
Diese Aufzeichnung gehört zu den Unterlagen, die Sie aufbewahren. Bei einer Kassennachschau ist sie die Erklärung dafür, warum an einem Abend im Mai vierzig Buchungen ohne Signatur in den Daten stehen. Ohne sie sieht dieselbe Lücke aus wie ein Manipulationsversuch.
Ein Satz zum Ausfall gehört außerdem in die Verfahrensdokumentation, also in die Beschreibung, wie in Ihrem Betrieb kassiert und aufgezeichnet wird. Nicht jeder einzelne Vorfall, aber die Regelung, was in so einem Fall zu tun ist und wer es tut.
Wann die Belegausgabepflicht entfällt
Die Pflicht, jedem Gast einen Beleg auszustellen, entfällt bei einem TSE-Ausfall nicht. Sie fällt nur weg, wenn das Aufzeichnungssystem vollständig ausfällt oder wenn die Druck- oder Übertragungseinheit ausfällt. Steht also nur die Sicherungseinrichtung und der Bondrucker läuft, drucken Sie weiter Bons.
Fällt der Drucker aus, ist das der andere Fall. Dann dürfen Sie ohne Beleg kassieren, solange der Ausfall dauert. Auch das gehört dokumentiert.
Das ist der Punkt, an dem die meisten falsch liegen. Kein Bon, weil die TSE weg ist, ist kein zulässiger Grund. Kein Bon, weil der Drucker weg ist, schon.
Warum die Frage bei manchen Systemen seltener kommt
Es gibt zwei Bauarten. Bei der einen sitzt die Sicherungseinrichtung im Gerät, bei der anderen liegt sie in einem Rechenzentrum und wird über das Internet angesprochen. Beide sind zugelassen, und beide haben ihre eigenen Ausfallgründe.
Eine TSE in der Cloud fällt aus, wenn Ihr Internet weg ist. Das ist der häufigere Fall, weil an einem Router mehr hängt als an einem Steckmodul. In einem Foodtruck auf einem Feld ist es kein Ausnahmefall, sondern die Regel. SCHULTES bluepos® arbeitet deshalb mit einer TSE im Gerät, die auch ohne Verbindung weitersigniert.
Damit ist nicht gesagt, dass so etwas nie ausfällt. Ein Modul kann defekt gehen, und ein Zertifikat läuft irgendwann ab. Es fällt nur seltener aus, und es fällt nicht dann aus, wenn der Anbieter Ihres Internetanschlusses eine Störung hat.
Was mich beim Ausfall gefragt wird
- Muss ich das Finanzamt über einen Ausfall informieren?
- Einen kurzen Ausfall, den Sie selbst beheben, müssen Sie nicht melden. Die Meldepflicht nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung betrifft die Anschaffung und die endgültige Außerbetriebnahme eines Systems, nicht eine Störung. Dokumentieren müssen Sie den Ausfall trotzdem.
- Was, wenn die TSE über Nacht ausfällt und ich es erst morgens merke?
- Dann ist der Ausfallzeitraum eben länger und wird so dokumentiert. Ein unbemerkter Ausfall ist kein Vergehen. Problematisch wird es, wenn er über Wochen läuft und niemand reagiert, weil dann die Frage aufkommt, ob überhaupt jemand hinsieht.
- Sind die Umsätze aus der Ausfallzeit verloren?
- Nein. Die Buchungen sind in der Kasse und stehen in Ihren Aufzeichnungen, sie tragen nur keine Signatur der Sicherungseinrichtung. Genau dafür gibt es die Dokumentation des Ausfalls. Sie erklärt die Lücke.
- Wie schnell bekommen Sie eine defekte TSE getauscht?
- Im Servicegebiet bin ich bei einer Störung meist innerhalb von zwei bis drei Stunden bei Ihnen. Ob ich das Modul dabeihabe, hängt vom Fehlerbild ab. Deshalb frage ich am Telefon zuerst, was genau auf dem Bildschirm steht, bevor ich losfahre.
Steht bei Ihnen gerade eine Meldung?
Rufen Sie an. Ich sage Ihnen am Telefon, ob Sie weiterkassieren können und was Sie bis morgen notieren sollten. Das kostet nichts und dauert zwei Minuten.
Wenn Sie es ruhiger angehen wollen, sehe ich mir Ihre vorhandene Kasse einmal an. Dabei kommt meist auch heraus, wie lange das Zertifikat Ihrer TSE noch läuft. Bei einem Saisonbetrieb ist genau das die Zahl, die über den ersten Samstag im April entscheidet.
Diese Seite gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Grundlage sind § 146a der Abgabenordnung und der dazu ergangene Anwendungserlass.